| Erinnerer |
2009-07-13 15:26:57 |
Da ich es das letzte Semester um ein Haar verplant hätte, erinnere ich hiermit an die Rückmeldung fürs nächste Semester ab heute bis 24. !
D.h. Geld zusammenscheffln, das viele sich in anstrengenden Stunden des Schuftens und des Freizeit- und Studiumsvernachlässigens erarbeiten mussten und rauf auf das Konto wo es wirklich hingehört und mit viel Sorgfalt und Überlegung entweder vergammelt oder zum Fenster rausgeworfen wird, so dass man sich jetzt während der Prüfungsvorbereitung zumindest keinen Kopf mehr machen muss für was man das gute Geld ausgeben könnte!
lg
Cheffe
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| kontoverbinder |
2009-07-13 20:37:36 |
die kontoverbindung wär mal nicht schlecht. kann die auf der HP der studentenkanzlei nirgends finden.
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| flip |
2009-07-13 21:13:00 |
studienbuch....
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| @kontoverbinder: |
2009-07-13 23:08:00 |
uni-regensburg.de
Dort befindet sich der link zur Kanzlei. Wie auch in den letzten Jahren.
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| Kontofüller |
2009-07-13 23:22:44 |
Schick dir meine Kontodaten per Mail :)
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| Done |
2009-07-14 08:29:42 |
http://www.uni-r.de/Einrichtungen/Verwaltung/Abteilung-I/Referat-I-3/Rueckmeldung.htm l
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Sebastian |
2009-07-14 09:33:41 |
Oder "Quelle" bei der Newsmeldung...
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| Carolin |
2009-07-14 10:19:26 |
Verwaltungsgebühren sind 88 Euro oder???
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| rückmelder |
2009-07-15 13:47:28 |
wie ist das eigentlich mit der rückmeldung:
ich bin jetzt im 6. semester bachelor, muss noch ein paar klausuren schreiben. wenn ich jetzt durch eine durchfalle und mich nicht rückgemeldet habe?
und andererseits, wenn ich mich rückgemeldet hab und keine wiederholen muss, kann ich dann die gebühren zurückfordern?
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Hilz_vom_Pruefungsamt |
2009-07-15 17:38:10 |
Für Wiederholungsprüfungen muss man NICHT immatrikuliert sein, aber man darf sich rückmelden wenn man noch Wiederholungsprüfungen im WS 09/10 ablegt.
Achtung: Für den Einzelnen stellt eine Prüfung nur dann eine Prüfung eine Wiederholungsprüfung dar, wenn sie bereits 1 x nicht bestanden wurde.
Wer im Erstversuch krank war, ist KEIN Wiederholer!!!
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| rückmelder |
2009-07-15 18:57:28 |
vielen dank herr hilz für die schnelle antwort
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| @Hr. Hilz |
2009-07-15 22:00:49 |
Nicht dass ich sie jetzt angreifen wollte, aber wenn mich nicht alles täuscht wurde mir letztes Jahr noch gesagt, dass man für Wiederholungsprüfungen zwar nicht immatrikuliert sein muss, die Regelung aber nur gilt wenn man die Prüfungen vor dem 1. November (oder ähnlicher Termin) nachholt.
Wurde das etwa geändert?
Letztes Jahr war es nämlich letztendlich eine Diskussion zwischen Prüfungsamt und Studierendenbüro, wo uns im Endeffekt gesagt wurde dass die Info vom Prüfungsamt (die genau das war was sie schreiben) nicht stimmt.
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Hilz_vom_Pruefungsamt |
(nachbearbeitet) 2009-07-16 19:22:13 |
Mein Beitrag war rein auf den Zusammenhang Wiederholungsprüfungen-Rückmeldung bezogen.
Mit dem Stichtag 15.11.09 (Studienbeitragsbefreiung für die Studenten, welche bis dahin die letzte Prüfung ablegen) hat das nichts zu tun.
Achtung: Bevor jemand auf die Idee kommt, mir nächstes Jahr diese Regelung vorzuhalten: Diese Regelung kann von der Hochschulleitung jederzeit aufgehoben werden, d.h. ich weiß nicht, ob es zum 15.05.2010 noch eine solche Regelung gibt.
Beispiel für dieses Jahr:
Jemand hat dieses Semester die letzten Prüfungen. Ob man sich für den alten Studiengang noch rückmelden DARF, habe ich in einem anderen Thread erklärt:
http://www.rekiss.de/forum/t-62972/masterkurse_im_bachelor.html?PHPSESSID=d8e1392620a 1a987a22e27627b281464
Wer die Abschlussarbeit erst im September oder später abgibt, darf sich auf jeden Fall noch rückmelden und kann eine Studienbeitragsbefreiung in der Studentenkanzlei beantragen sofern er die Abschlussarbeit bis spätestens 15.11. abgibt und danach keine weitere Prüfung mehr ablegt (auch keine Wiederholungsprüfung) und keine Anerkennung mehr beantragt).
Wer nach dem 15.11.09 noch Wiederholungsprüfungen hat, bekommt meines Wissens KEINE Befreiung vom Studienbeitrag. Andererseits kann er (wenn er möchte) sofern er im WS 09/10 keine Prüfungsleistungen im Erstversuch erbringt (lediglich die Abschlussarbeit wäre bei einem festgesetzten Abgabetermin bis 15.11. unschädlich) sich nicht mehr für das WS 09/10 rückmelden (was ich ja in diesem Thread schon erklärt habe).
Allen die keinen Job ab 01.10.09 haben, würde ich aber - bevor die Entscheidung für die Exmatrikulation zum 30.09.09 getroffen wird - raten, sich bzgl. der Auswirkungen auf Krankenversicherung, Kindergeld, usw. erst zu informieren und durchzurechnen ob die Rückmeldung nicht die günstigere Alternative ist.
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| Thomasio |
2009-07-19 15:48:41 |
Frage an Herrn Hilz,
wenn ich jetzt gerade die letzten Prüfungen schreibe und danach nur noch Diplomarbeit, muss ich mich nochmal rückmelden?
Ich glaube nicht, wenn ich die Diplomarbeit bis zum 15.11.09 abgegeben habe.
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Hilz_vom_Pruefungsamt |
2009-07-20 17:32:51 |
@thomasio
Sofern im Zulassungsschreiben vom Prüfungsamt für die Bachelor-/Diplomarbeit ein Abgabezeitpunkt BIS 15.11.09 festgesetzt ist, ist eine Rückmeldung möglich, aber nicht zwingend erforderlich. Weiter ist Voraussetzung, dass auch keine anderen Prüfungsleistungen mehr erbracht werden, also danach keine (Wiederholungs-)prüfung mehr abgelegt wird und kein Antrag auf Anerkennung von Prüfungsleistungen (Ausland, freie Credits) mehr gestellt wird.
Ist im Zulassungsschreiben vom Prüfungsamt ein Abgabezeitpunkt NACH dem 15.11.09 festgesetzt, ist eine Rückmeldung IMMER erforderlich, auch wenn jemand planen sollte, bis zum 15.11.09 abzugeben. Bei Abgabe bis 15.11.09 kann er sich auf dem Zulassungsschreiben bestätigen lassen, dass er am ... abgegeben hat. Mit dieser Bestätigung kann er in der Studentenkanzlei (unter Beachtung der auf dem Befreiungsantrag geannten Frist) die Rückerstattung des Studienbeitrags (500 €) beantragen.
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| Thomasio |
2009-07-20 20:00:12 |
@ Hr. Hilz:
Und wie ist das Ganze, wenn man das Zulassungsschreiben noch nicht vorliegen hat? Ich "plane", dass die Bearbeitungsfrist am 15.8 beginnt und bis zum 15.11.09 dauert.
Ich kann und will keine weiteren Studiengebühren aufbringen.
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Hilz_vom_Pruefungsamt |
2009-07-21 12:53:30 |
@Thomasio:
Schauen Sie in der Studentenkanzlei vorbei. Ich denke, dass man Ihnen die Rückmeldefrist verlängern wird, bis Sie das Zulassungschreiben haben. Dann können Sie es kopieren und mit dem Befreiungsantrag der Studentenkanzlei vorlegen.
Das Formular "Antrag auf Zulassung zur Bachelorarbeit" faxen wir an den Lehrstuhl sobald Sie es uns vorgelegt haben. Wann Sie mit der Bearbeitung beginnen, müssen Sie selber mit dem Lehrstuhl ausmachen. Wenn Sie erst am 15.08.09 das Thema bekommen sollten, wäre Abgabetag der 16.11.09 (da der 15.11.09 ein Sonntag ist). Somit müssten Sie sich auf jeden Fall noch für das WS 09/10 rückmelden.
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| Thomasio |
2009-07-21 15:35:04 |
@Herr Hilz: Vielen Dank für die schnelle und gute Auskunft !
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