Versicherungsfragen
Tipps für Studenten zur Krankenkasse und Rentenversicherung
Einen lukrativen Job oder ein gutes Praktikum zu bekommen, ist oft schwierig. Mindestens genauso schwierig weil kompliziert ist es, die Regelungen zu Versicherung bei Jobs und Praktika zu verstehen. Gerade die "Großverdiener" unter den Studenten mit mehreren Jobs sollten sich vorher gut informieren um keine unangenehme Überrschung zu erleben. Doch auch die Gelegenheits-Jobber sollten Bescheid wissen.
Wir haben zusammen mit der Techniker Krankenkasse die wichtigsten Fragen und Ihre Antworten zusammengestellt.
- Wie bin ich als Student versichert?
- Bin ich als Student von Medikamentenzuzahlungen befreit?
- Studium im Ausland
- Arbeiten und Studium
- Praktika im Inland
- Diplomanden und Doktoranden
- Ansprechpartner & Merkblätter
1. Wie bin ich als Student versichert?
Auch als Student familienversichert: Studenten können bis zur Vollendung des 25.Lebensjahres beitragsfrei über die Eltern mitversichert sein. Wer Grundwehr- oder Zivildienst gleistet hat und deshalb sein Studium unterbrechen musste oder erst später anfangen konnte, bleibt um diesen Zeitraum darüber hinaus versichert.
Einkommensgrenzen beachten: Wer aber ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen von mehr als 350 € hat (Ausnahme: Bafög, Werbungskosten und Abschreibung) kann nicht mehr familienversichert sein. Bei geringfügiger Beschäftigung beträgt die Grenze 400€
studentische Krankenversicherung: Nach dem Ende der Familienversicherung kann man als Student Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung werden. Der Beitrag ist bei allen gesetzlichen Krankenkassen gleich und beläuft sich derzeit auf:
49,40 € Monatsbeitrag + 9,09 € Pflegeversicherungsbeitrag (kinderlos, mind. 23) = 58,49 €
Die Beiträge müssen entweder im voraus für das gesamte Semester bezahlt werden, oder man erteilt der Krankenkasse eine Einzugsermächtigung. Dann werden die Beiträge monatliche eingezogen. BAföG-Empfänger erhalten einen Zuschuss.
Ende der studentischen Krankenversicherung: mit Abschluss des 14. Fachsemesters (!), spätestens mit Vollendung des 30. Lebensjahres Ausnahmefälle können zu einer Verlängerung der studentischen Krankenversicherung führen, wenn nachweislich das Studium nicht oder nur eingeschränkt möglich war:
- Art der Ausbildung (z.B. Aufbaustudium oder Erwerb der Hochschulreife über den 2. Bildungsweg)
- Familiäre Gründe (z.B. Betreuung erkrankter oder behinderter Angehöriger)
- Persönliche Gründe (z.B. Erkrankung, Geburt, Nichtzulassung im Auswahlverfahren, Wehr- oder Zivildienst)
2. Bin ich als Student von Medikamentenzuzahlungen befreit?
Nein, für Studenten gelten grundsetzlich die selben gesetztlichen Vorschriften, wie für Arbeitnehmer. Jeder hat zunächst 2& vom Jahresbruttoeinkommen selber zu tragen (Chronisch Erkrankte 1&). Studenten mit geringem Einkommen (Bafög zählt nicht) können sich an unseren Ansprechpartner wenden, um den genauen Betrag zu klären, ab dem eine Befreiung möglich ist. Dies ist vom Einzelfall abhängig und kann hier nicht pauschal beantwortet werden.
3. Studium im Ausland
Hierfür haben wir ein Merkblatt der Techniker Krankenkasse bereitgestellt. Das Merkblatt finden Sie hier
4. Arbeiten und Studium
Für die Versicherungs- und Beitragsfreiheit ist ein Vollzeitstudium erforderlich. Teilnehmer an Studienkollgs und Gasthörer gelten nicht als Studierende!
Voraussetzungen für eine Versicherungsfreiheit:
- wenn im Semester nicht mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet wird oder
- wenn mehr als 20 Stunden wöchtenlich gearbeitet wird und die Arbeitszeit überwiegend in den Abend- und Nachtstunden oder am Wochenende abgeleistet wird. Sie muss gegenüber dem Studium aber Nebensache bleiben oder
- wenn zwar mehr als 20 Studnen wöchentlich, aber befristet auf zwie Monate gearbeitet wird
In den Semesterferien kann voll gearbeitet werden. Übt ein Student mehrere Beschäftigungsverhältnisse aus, so werden die wöchentlichen Stundenzahlen für die Beurteilung der Versichergsfreiheit zusammengerechnet
Achtung Familienversicherung: Wenn für einen längeren Zeitraum als zwei Monate innerhalb eines Jahres mehr als 350€ monatlich verdient wird (geringfügige Beschäftigung 400€) kann man nicht in der Familienversicherung bleiben und muß sich selber versichern.
Rentenversicherungsfreiheit: In der Rentenversicherung besteht Versicherungsfreiheit nur im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung. Dies ist der Fall, wenn
- das Entgelt monatlich 400€ nicht übersteigt oder
- die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als 2 Monate oder 50 Arbeitstage im Jahr befristet ist.
5. Praktika im Inland
Die Grafik in Originalgrösse gibt es hier
6. Diplomanden und Doktoranden
Diplomanden: Bei Diplomanden, die im Rahmen ihrer Tätigkeit im Betrieb ihre Diplomarbeit erstellen, handelt es sich in der Regel nicht um ein versicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis, da sie meist nicht wie ein Arbeitnehmer in den Betrieb eingegliedert sind. Liegt kein Beschäftigungsverhältnis vor, tritt auch keine Versicherungspflicht ein. In einer Beschäftigung, die unabhängig von der Diplomarbeit ausgeübt wird, gilt, sofern eine Einschreibung an der Hochschule vorliegt, die Werkstudentenregelung.
Doktoranden: Für einen Doktoranden gilt die Werkstudentenregelung nicht, weil das Promotionsstudium lediglich der wissenschaftlichen Qualifikation nach Abschluss des Studiums dient.
7. Ansprechpartner
Merkblätter in Übersicht: Sprache
Krankenversichert im Studium deutsch
Health insurance while you are studying englisch
Als Praktikant versichert deutsch
Inurance still applies during your work placement englisch
Geld verdienen während des Studiums deutsch
Earning money while studying englisch
Beschäftigung von Studenten und Praktikanten deutsch
Sollten Sie noch weitere Fragen / Probleme haben, so können Sie sich jederzeit an unseren Ansprechpartner wenden:
Techniker Krankenkasse
Michael Reinhold
Studentenberater
Telefon (0941) 40 96 203
Mobil (0175) 722 51 84
e-mail: michael.reinhold@tk-online.de
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